Sonntag, 13. September 2015

Urteil: Gestohlenes Fahrzeug verkauft - Händler bleibt auf Schaden sitzen

Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm: Wenn an einem Auto die FIN (Fahrzeugidentitätsnummer) gefälscht wurde, darf der Käufer vom Vertrag zurückzutreten.

Der Fall zu diesem Urteil:

Ein Weißrusse hatte 2011 im westfälischen Augustdorf einen Gebrauchtwagen für 27 000 Euro gekauft. Der Mann wollte mit dem Wagen in Polen einreisen - da beschlagnahmten die Behörden den Wagen, weil sie die gefälschte Nummer entdeckten. Die ins Blech gestanzte Fahrzeugidentifikation war überklebt worden.


Es stellte sich heraus, dass das Fahrzeug vor Jahren bei einer spanischen Autovermietung gestohlen und nach Polen verkauft worden. Danach ging der Wagen an den Händler in Augustdorf.

Der 28. Zivilsenat des OLG bestätigte die Verurteilung des Händlers in erster Instanz am Landgericht Detmold. Zur Begründung hieß es, die gefälschte Nummer und die Beschlagnahme in Polen begründe einen Diebstahlsverdacht. Dass der westfälische Händler erklärt habe, den Wagen in gutem Glauben erworben zu haben, reiche nicht aus. Der Händler wurde zur Erstattung des Kaufpreises zuzüglich 2500 Euro Aufwandskosten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Justizministerium Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2015

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