Vor allem Hundehalter haben sich in der Vergangenheit über die "Ungleichbehandlung" aufgeregt, warum sie aufgrund ihrer vierbeinigen Lieblinge eine Hundesteuer zahlen müssen - und weshalb hingegen die meisten Halter von Pferden ohne Pferdesteuer "davonkommen". Denn bislang haben nur wenige Kommunen in der Bundesrepublik eine solche Steuer von Pferdehaltern eingezogen.
Das könnte sich zukünftig bald ändern; die Gemeinden, die vorhaben, ebenfalls eine Pferdesteuer zu erheben, bekommen nun durch ein Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dafür rechtliche Rückendeckung.
In einem Beschluss vom 18. August 2015 (BVerwG 9 BN 2.15) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten bzw. das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.
Ausgeschlossen von der Steuerpflicht sind allerdings Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden. (Anmerkung der Redaktion: es bleibt zu hoffen, dass die Gemeinden so tierfreundlich sind und einen Weg dafür finden "ausgemusterte" Pferde auf Gnadenhöfen ebenfalls von der Steuer zu befreien. Bedenklich auch, falls sogenannte "Therapiepferde", die u.a. bei der Therapie von kranken/behinderten Kindern eingesetzt werden, ebenfalls besteuert werden.)
Es kommt bei dem erforderlichen örtlichen Bezug übrigens nicht darauf an, wo der Pferdehalter wohnt, sondern in welcher Gemeinde das Pferd untergebracht ist.
Quelle mit weiteren Details: Pressemitteilung BVerwG vom 02.09.2015
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