Samstag, 11. April 2015

Erbverzicht mit Folgen auch für die Kinder

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 28.01.2015 in einer Nachlasssache Folgendes rechtskräftig entschieden (und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund bestätigt):
  • Wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt, schließt Jemand, der auf sein testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet auch gleichzeitig seine Kinder mit aus.

  • Wenn ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel verzichtet, dann kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig verfügen (z.B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden)
Quelle mit weiteren Details: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 10.04.2015

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