Die neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung, die vom Bundesarbeitsministerium am 20.01.2021 vorgelegt wurde sieht vor, dass Arbeitgeber überall dort Homeoffice anbieten müssen, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die befristet bis zum 15. März gilt, umfasst unter anderem folgende Punkte:
- Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
- Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
- In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
- Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
Quelle: Bundesregierung
Auf der Seite vom Bundesarbeitsministerium kann man den kompletten Regierungsentwurf mit weiteren Details herunterladen:
➝ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)