Viele Kaffefahrten sind mehr oder weniger "versteckte" Werbeveranstaltungen. Dass solche Reisen dennoch bei den Teilnehmern beliebt sind, liegt wohl auch daran, dass man für wenig Geld dem Alltag entkommen und touristische Sehenswürdigkeiten vor Ort in Augenschein nehmen kann.
Vor allem Senioren sind hierbei die Zielgruppe; wobei bei manchen Teilnehmern auch die Geselligkeit eine Rolle spielen dürfte.
So nehmen Reiselustige eben auch in Kauf, dass ein Werbevortrag mit auf dem Programm steht. Allerdings wird der Spaß dann doch getrübt, wenn dieser allzu aufdringlich gehalten wird und die vermeintlichen „Schnäppchen“ minderwertig / überteuert sind.
Die Polizeiliche Kriminalprävention macht in diesem Zusammenhang auf eine neue Fassung der Gewerbeordnung (§ 56a Absatz 4 GewO) aufmerksam, mit der Veranstalter seit dem 28. Mai 2022 verpflichtet sind, schon in der Werbung Angaben zu machen, über
- die Art der Waren, die angeboten werden
- den Ort der Veranstaltung
- Name und Anschrift des Veranstalters sowie Kontaktmöglichkeiten per Telefon und E-Mail, und
- Informationen zum Widerrufsrecht
Die Polizeilichen Kriminalprävention mit weiteren, wichtigen Tipps dazu:
Wenn Sie sich dazu entschließen, an einer Kaffeefahrt teilzunehmen, sollten Sie auf folgende Punkte achten:
- Denken Sie daran: Sie sind nicht dazu verpflichtet, bei einer Kaffeefahrt etwas zu bestellen oder zu kaufen! Lassen Sie sich auf keinen Fall zu einem Kauf drängen.
- Überprüfen Sie vorab die Seriosität des Anbieters. Informationen zu „schwarzen Schafen“ bieten zum Beispiel die Verbraucherschutzzentralen.
- Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht richtig verstanden haben.
- Achten Sie bei Verträgen auf Angaben zum Vertragspartner, das richtige Datum und die Unterschriften.
- Beachten Sie: Widerrufsbelehrungen müssen gesondert unterzeichnet werden (mit Datum!).
- Lassen Sie sich in jedem Fall Durchschläge geschlossener Verträge aushändigen. Fordern Sie diese, wenn nötig ein.