Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg meldet, sind Verträge über Gewinnspieldienste künftig nur noch wirksam, wenn sie in Textform geschlossen werden. Allerdings: dies gilt nur für Anrufe, bei denen es um Gewinnspieldienste geht. Wird etwas anderes am Telefon angeboten (z.B. eine Versicherung, die Eintragung in eine Sperrliste zum Schutz vor Telefonwerbung oder einen Telefonvertrag), ist ein wirksamer Vertragsabschluss am Telefon immer noch möglich
Für unerlaubte Werbeanrufe können außerdem künftig Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt werden. Bisher lag die Grenze bei 50.000 Euro. Dies gilt auch, wenn der Anruf durch einen
Telefoncomputern erfolgt (bisher galt dies nur, wenn Menschen unerlaubte Werbeanrufe tätigen). Zudem sollen die Abmahngebühren bei Urheberrechtsverstößen durch Herunterladen von Musik, Filmen oder Computerprogrammen künftig auf 155 € begrenzt werden. Der außergerichtliche Streitwert, nach dem sich diese Abmahngebühr bemisst, wird auf 1.000 Euro begrenzt. Allerdings sind aus "Billigkeitsgründen" im Einzelfall auch höhere Anwaltsgebühren erlaubt. Quelle mit weiteren Details und Links: vz Baden-Württemberg
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