Wenn ein Nutzer von Sozialen Netzwerken stirbt, bleibt der Account mit allen persönlichen Daten und Bildern etc. des Verstorbenen online - oder die Hinterbliebenen lassen den Account löschen. Denn laut Gesetz treten Erben in die Vertragsverhältnisse von Verstorbenen ein - auch in Nutzungsverträge mit Onlineportalen. Erben können also verlangen, dass ein Account gelöscht wird.
Allerdings geht dies nicht immer so einfach. Bei Facebook gibt es zudem die Option, aus der bestehenden Seite eine "Gedenkseite" zu machen. Dann können nur noch bestätigte Freunde auf die Seite zugreifen, sie in der Suche finden und Einträge darauf hinterlassen. Bei Google+ kann man als Nutzer im "Kontoinaktivität-Manager" selbst einstellen, was mit den Daten geschehen soll, wenn man sich über einen längeren Zeitraum nicht einloggt. Lesen Sie mehr zum Thema hier: vz Nordrhein-Westfalen
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