Dienstag, 1. Oktober 2013

EuGH: Anspruch auf Fahrpreiserstattung auch bei höherer Gewalt für Bahnkunden

Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitteilt, haben Bahnkunden nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch dann Anspruch auf anteilige Kostenerstattung, wenn die Verspätung auf Unwetter, Erdrutsche oder Selbsttötung zurückzuführen ist. Laut EU-Verordnung von 2007 (PDF; 204, 34 KB: hier ) haben Reisende bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden ein Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Preises für die einfache Fahrt. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmens sogar mindestens die Hälfte des Preises für die einfache Fahrt erstatten.

Allerdings gibt es laut Verbraucherzentrale bisher bei vielen Bahnunternehmen in deren Beförderungsbedingungen gewisse Ausschlusskriterien. Im Kleingedruckten bei der Deutschen Bahn steht z.B. dass ein Anspruch auf Erstattung nicht besteht, "wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges oder das Anschlussversäumnis auf

  • einem außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstand, den das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte,
  • einem Verschulden des Reisenden oder
  • dem Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte, beruht."
Solchen und ähnlichen Bestimmungen hat der hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Riegel vorgeschoben und entsprechende Formulierungen in den Beförderungsbedingungen für unzulässig erklärt.

Dem Fall vor dem EuGH lag eine Klage aus Österreich zugrunde. Auch wenn sich die Deutsche Bahn bislang (wie beim Hochwasser im Frühsommer) eher nicht auf höhere Gewalt beruft, verbessert die Entscheidung des Gerichts die rechtliche Position der Bahnkunden. Quelle: vz Baden-Württemberg

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