Allerdings gibt es laut Verbraucherzentrale bisher bei vielen Bahnunternehmen in deren Beförderungsbedingungen gewisse Ausschlusskriterien. Im Kleingedruckten bei der Deutschen Bahn steht z.B. dass ein Anspruch auf Erstattung nicht besteht, "wenn der Ausfall oder die Verspätung des Zuges oder das Anschlussversäumnis auf
- einem außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstand, den das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte,
- einem Verschulden des Reisenden oder
- dem Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte, beruht."
Dem Fall vor dem EuGH lag eine Klage aus Österreich zugrunde. Auch wenn sich die Deutsche Bahn bislang (wie beim Hochwasser im Frühsommer) eher nicht auf höhere Gewalt beruft, verbessert die Entscheidung des Gerichts die rechtliche Position der Bahnkunden. Quelle: vz Baden-Württemberg