Der Paragraf 630g des Bürgerlichen Gesetzbuch regelt, dass der Patient auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte bekommt. Kai Kirchner von der Erfurter Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) dazu: "Mein Arzt muss eine Behandlungsakte führen und als Patient darf ich erfahren, was darin steht." "Außerdem hat man Anspruch auf eine Kopie der Unterlagen", erklärt der UPD-Berater. "Nur Röntgenaufnahmen müssen dem Patienten gegen Quittung im Original überlassen werden."
Leider geht es dabei nicht immer reibungslos zu. Rund 2.800 Mal im Jahr wenden sich Ratsuchende mit Fragen zum so genannten Einsichtsrecht an die UPD. Quelle und ganze Mitteilung mit weiteren, wichtigen Details und Tipps: Patienten haben Recht auf Akteneinsicht
Dienstag, 3. September 2013
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