Es gibt einen neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung, wonach insolvente Verbraucher und Unternehmer künftig Zugang zu einem Verfahren bekommen sollen, das ihnen eine volle Entschuldung nach drei Jahren ermöglicht - statt bisher sechs Jahren.
Und auch sonst wird dem Gesetzentwurf zufolge auf einiges zugunsten der Schuldner verzichtet; Auszug daraus:
"(...) Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet. Eine erneute Restschuldbefreiung unterliegt einer elfjährigen Sperrfrist und einer fünfjährigen Verfahrensdauer.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher wird die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zum 30. Juni 2025 befristet. Die Entscheidung über eine etwaige Entfristung soll auf Grundlage eines von der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2024 zu erstattenden Berichts über etwaige Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern erfolgen. Es wird festgelegt, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung kraft Gesetzes außer Kraft treten. Die Verkürzung der Verfahrensdauer soll für alle Verfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. (...)"
Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden bzw. werden, soll sich das sechsjährige Restschuldbefreiungsverfahren monatsweise verkürzen.
Quelle mit weiteren Details und den kompletten Gesetzentwurf gibt es auf der Seite vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
➝ Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Direktlink: Fragen und Antworten bezüglich der verkürzten Restschuldbefreiung für Verbraucher
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