Dienstag, 29. September 2020

Rechtzeitig um den eigenen digitalen Nachlass kümmern!

Vorgeschichte: Ein minderjähriges Mädchen verunglückte im Dezember 2012 unter ungeklärten  Umständen tödlich, als sie in einem U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug erfasst wurde. Das Mädchen hatte sich ein Jahr zuvor mit Einverständnis ihrer Eltern bei Facebook registriert und führte dann dort ein Benutzerkonto ("Account").

Nachdem Facebook von einem Dritten erfahren hatte, dass das Mädchen verstorben war, versetzte das Unternehmen dessen Account in den "Gedenkzustand". Damit konnten sich die Eltern nicht mehr unter Verwendung der Zugangsdaten  ihrer Tochter in den Account einloggen. Und auch sonst hatte niemand mehr Zugriff auf den Kontoinhalt, z.B. die gespeicherten Fotos und Nachrichten.

Die Eltern wollten aber Zugang zu dem Account haben, um u.a. aus den Chat-Nachrichten zu erfahren, ob ihr Kind Suizidabsichten gehegt hatte. Außerdem benötigten sie den Zugang, um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Darum beschritten sie den Klageweg, um den entsprechenden Zugang zu erhalten.

2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Facebook den Eltern Zugriff zum Account und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer verstorbenen Tochter gewähren muss. 

Daraufhin übermittelte Facebook einen USB-Stick mit einer PDF-Datei, die mehr als 14.000 Seiten enthielt, welche nach den Angaben des Unternehmens eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält. Der Rechtsstreit ging weiter.

Im August 2020 hat der BGH dann präzisiert, dass sich die Eltern im Konto so bewegen können müssen, wie die einstige Kontoinhaberin selbst. (*)

Damit es erst gar nicht zu einem so aufwändigen Rechtsstreit kommt, rät die Verbraucherzentrale Bayern den Nutzern von Sozialen Netzwerken, E-Mail-Accounts und sonstigen Nutzerkonten im Internet, sich rechtzeitig um den eigenen digitalen Nachlass zu kümmern. 

Wie das geht, erklärt die Verbraucherzentrale Bayern hier:


(*) Quelle:
Pressemitteilung Bundesgerichtshof vom 09.09.2020, Nr. 119/2020

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