Montag, 13. März 2023

Vorverpackte Süßwaren: Pflicht zur Angabe der Stückzahl

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass auf Verpackungen von Lebensmitteln, in denen sich mehrere Einzelpackungen befinden, neben dem Füllgewicht auch die Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden muss. 

Beispielsweise bei einzeln umwickelten Bonbons in einer Tüte. Oder bei Packungen, in denen sich  einzeln eingepackte Schokoriegel, Tütchen mit Gummibären etc. befinden. Ausschlaggebend ist, dass die Lebensmittel in der Verpackung selbst umhüllt sind.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruft sich bei diesem Urteil auf die EU-Lebensmittel-informationsverordnung (LMIV). 

Denn die Angabe der Stückzahl hat für die Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördert den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen.

Quelle & weitere Details: ➝ Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 19/2023|09.03.2023

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