Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist darauf aufmerksam geworden, dass Supermärkte und Lebensmittel-Discounter bei ihren Sonderangeboten versuchen, einer gesetzlichen Regelung ein Schnippchen zu schlagen – oder sie bis an die Grenzen der gesetzlichen Vorgaben auszureizen.
Diese gesetzliche Regelung gilt seit 28. Mai 2022 und schreibt vor, dass bei der Ankündigung von Preisermäßigungen, bei denen auf einen höheren oder bisherigen Preis Bezug genommen wird, auch der niedrigste Preis der letzten 30 Tage für die beworbene Ware angegeben werden muss.
In diesem Artikel beschreibt die Verbraucherzentrale die ihnen aufgefallenen Fälle und zeigt, wie die Anbieter ihre Werbung ensprechend gestalten: ➝ Die Tricks mit den Preisreduzierungen