Der Fall: auf einem Hotelbewertungsportal wurde ein Hotel unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" von einem Nutzer des Portals negativ bewertet.
Die Inhaberin des so bewerteten Hotels mahnte die Betreiberin des Portals ab, verlangte die Entfernung dieser Bewertung und wollte zudem von der Portalbetreiberin eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung. Diese entfernte die beanstandete Bewertung; allerdings weigerte sie sich, die Unterwerfungserklärung abzugeben.
Die Beklagte, die neben dem Portal auch noch ein Online-Reisebüro betreibt, verwendet für das Portal eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht, während ausgefilterte Bewertungen von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben werden.
Die Klage ging durch die Instanzen und landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der entschied, dass ein Betreiber eines solchen Portals nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten haftet, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Dem Diensteanbieter darf hierbei keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt.
Quelle mit weiteren juristischen Details: Pressemitteilung Nr. 41/2015 des BGH
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