Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag die Haftung des Verkäufers für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden nicht ausgeschlossen werden darf.
Der konkrete Fall: Der Verkäufer eines gebrauchten Mercedes Benz ML 55 AMG zum Preis von 33.000 € (Kilometerstand 59.000 km) hatte im Kaufvertrag folgende Ausschlussklauseln verwendet:
"[…] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle […]."
Und auf der Rückseite des Vertrages stand unter der Überschrift "Gewährleistung" dann noch:
"Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel […]."
Einen Tag nach der Übergabe des Gebrauchtwagens bemerkte der Käufer des Wagens ein "Klackern" des Motors. Laut Gutachten eines Sachverständigen kam das Geräusch von nicht mehr festsitzenden Kolben. Ein Totalausfall des Motors sei demnach nur eine Frage der Zeit. Die Reparatur von einem solch schwerwiegenden Mangel ist sehr kostspielig; dazu ist der Einbau eines Austauschmotors nötig.
Der Käufer klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages - die Klage wurde aber in den Voinstanzen wegen dem "wirksamen" Haftungsausschluss im Kaufvertrag abgewiesen.
Die BGH-Richter bewerteten nun jedoch die entsprechenden Klauseln in dem Kaufvertrag wegen "unangemessener Benachteiligung" des Käufers als unwirksam. Damit hielt das Gericht ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Der Fall wird nun zur neuen Überprüfung an das Oberlandesgericht Jena zurück verwiesen.
Hier gibt es das PDF mit dem kompletten Urteil: VIII ZR 26/14
Freitag, 13. März 2015
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