Das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von
Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten. Das Gericht hat damit die
klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln bestätigt.
Die Kläger wollten insbesondere geltend machen, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen seit dem 1. Januar
2013 verfassungswidrig ist. Seitdem wird der Rundfunkbeitrag im Privatbereich an die eigene Wohnung gekoppelt.
Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied, dass der durch den
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowohl für den privaten Bereich als auch
für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag keine
(verdeckte) Steuer sei, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
unterfiele.
Das Gericht stellte damit klar, dass - auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung
(im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten
Bereich) allgemein gefasst sei - es sich doch um einen echten
Beitrag handle. Dieser Beitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle
Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer
speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten
Verteilungsschlüssel.
Allerdings: Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen. Damit wäre der Weg in die höhere Instanz (Bundesverwaltungsgericht) frei.
Quelle mit weiteren Details zum Urteil: Pressemitteilung OLG NRW vom 12.03.2015
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