Ein wegweisendes Urteil zugunsten der Verbraucher: der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Etikettierung eines Lebensmittels den Verbraucher nicht irreführen darf, indem z.B. Bilder von Früchten auf dem Ettikett des Produkts dargestellt werden - obwohl sie nicht im Lebensmittel vorhanden sind.
Der Fall zu dem Urteil: der vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) hat die Firma Teekanne verklagt, weil diese u.a. einen Früchtetee namens „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ vertrieb, auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet waren.
Dazu gab es die die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“, „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ und „nur natürliche Zutaten“. Tatsächlich enthält der Früchtetee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder aus Vanille oder Himbeere gewonnene Aromen.
Der EuGH betonte in seinem Urteil, dass der Käufer nach dem Unionsrecht* über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügen muss, durch die er nicht irregeführt wird, und die Etikettierung eines Lebensmittels nicht irreführend sein darf.
Auch wenn angenommen wird, dass der Verbraucher das Verzeichnis der Zutaten vor dem Kauf eines Erzeugnisses liest, kann der EuGH nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses geeignet sein kann, den Käufer irrezuführen, wenn bestimmte Elemente der Etikettierung unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind.
*Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188, S. 14) geänderten Fassung.
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