Wenn deutsche Anleger ausländische Wertpapiere besitzen, können sie für die im Ausland dafür bezahlte Körperschaftssteuer eine Steuergutschrift beim Finanzamt beantragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil darüber entschieden ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann.
Die Richter entschieden, dass es nicht ausreicht, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reicht ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen.
Leider kann man dem Urteil des BFH nicht genau entnehmen, was denn tatsächlich als notwendige Nachweise vorzulegen sind. Betroffene Anleger können allerdings davon ausgehen, dass das Bundesfinanzministerium eine Anweisung erlassen wird, welche Nachweise erforderlich sind, um anerkannt zu werden.
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