Bausparer können bei ihrer Bausparkasse für das Haus oder die eigene Wohnung zu vertraglich bestimmten Konditionen ein Darlehen aufnehmen. Für diese Leistung darf die Bausparkasse dann allerdings keine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens verlangen.
Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof (BGH) heute (08.11.2016) in einem Urteil.
Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen eine Vertragsklausel geklagt, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird.
Der Bundesgerichtshof begründete sein Urteil u.a. damit, "dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. (...)"
Quelle und weitere Details zum Urteil: Pressemitteilung BGH vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15
Eventuell können nun Bausparer, die eine solche "Darlehensgebühr" bei ihrer Bausparkasse bereits bezahlt haben, diese zurückverlangen (dies hat u.a. auch mit den Verjährungsfristen zu tun - wir werden weiter darüber berichten).
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