Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) plant, die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher von derzeit sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Diese neue Richtlinie soll bis zum 17. Juli 2021 umgesetzt werden; die Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden.
Zwar können schon jetzt private Schuldner eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlangen - allerdings setzt dies voraus, dass bis dahin nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch 35 Prozent der Insolvenzforderungen gedeckt werden.
Eine vom BMJV durchgeführte Evaluation dieser Regelung im Jahr 2018 hat aber gezeigt, dass dieses Mindestbefriedigungserfordernis von weniger als 2 Prozent der Schuldner erfüllt werden kann.
Das BMJV betont, dass Schuldner auch weiterhin bestehenden
Pflichten und Obliegenheiten nachkommen müssen, um die Restschuldbefreiung zu
erlangen. Dazu gehören umfangreiche Offenlegungs- und
Mitwirkungspflichten. Der Schuldner muss auch einer Erwerbstätigkeit
nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
Damit keine Ungerechtigkeiten emtstehen, wenn die Frist
von heute auf morgen verkürzt werden würde, soll die
dreijährige Frist allmählich und kontinuierlich eingeführt werden.
Weitere Details dazu gibt es in diesem Informationsblatt (PDF, 202 KB):
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
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