In einer Pressemitteilung berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg von Verbrauchern, die sich vermehrt über ihre Fitnessstudios beschweren.
Demnach wurde den Betroffenen von ihren Fitnesstudios mitgeteilt, dass sich die Laufzeit ihres Vertrags um die Dauer der behördlich angeordneten Corona-Schließung verlängern würde.
Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt klar:
"Die einseitige Änderung der Vertragslaufzeit durch einen Fitnessstudiobetreiber ist unzulässig. Für eine Kündigung gelten trotz Corona-Schließzeit die im ursprünglichen Vertrag festgelegten Fristen." (...)
Komplette Pressemitteilung mit weiteren Details: vz Hamburg / Pressemitteilung Fitnessstudios
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