In einer Pressemitteilung berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg von Verbrauchern, die sich vermehrt über ihre Fitnessstudios beschweren.
Demnach wurde den Betroffenen von ihren Fitnesstudios mitgeteilt, dass sich die Laufzeit ihres Vertrags um die Dauer der behördlich angeordneten Corona-Schließung verlängern würde.
Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt klar:
"Die einseitige Änderung der Vertragslaufzeit durch einen Fitnessstudiobetreiber ist unzulässig. Für eine Kündigung gelten trotz Corona-Schließzeit die im ursprünglichen Vertrag festgelegten Fristen." (...)
Komplette Pressemitteilung mit weiteren Details: vz Hamburg / Pressemitteilung Fitnessstudios
Beliebteste Artikel
-
Bei größeren Reisen bzw. insbesondere beim Transport von Skiausrüstung bieten Dachboxen auf dem Fahrzeug einen praktischen Stauraum. Allerdi...
-
Von den reinen Spritkosten bis hin zum Besuch in der Werkstatt, die Posten um ein Fahrzeug zu unterhalten sind vielfältig und in den vergang...
-
Die Antriebsbatterien von Plug-In-Hybriden (PHEVs) büßen im Laufe ihrer Nutzungsdauer an Leistungsfähigkeit ein. Wie ausgeprägt dieser Effek...
-
Ein neues Fahrrad kostet nicht selten einen vierstelligen Betrag. Aber: Kunden haben einen Teil der Preisgestaltung selbst in der Hand und s...
-
Bei einem Taschendiebstahl oder dem Verlust einer Tasche geht mehr als nur eventuell vorhandenes Bargeld verloren; mit der Geldbörse oder d...
-
Zur tagesaktuellen Abschätzung und Prognose der Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner (EPS, Thaumetopoea processionea L.) sowohl für d...