Das Internetportal Groupon darf nach einer Eilentscheidung des
Verwaltungsgerichts Berlin keine Gutscheine für bestimmte Ehrendoktor-
und Ehrenprofessorentitel anbieten.
Die Antragstellerin bietet auf ihrem Internetportal Rabattgutscheine für
die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter an, u.a. auch solche für die
Ausstellung von Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel einer "Miami
Life Development Church". Unter den angebotenen Bereichen fanden sich
u.a. solche wie “Angel Therapy”, “Exorcism”, “Immortality” oder
“Ufology”. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 7. Juni 2012 untersagte
der Antragsgegner der Antragstellerin, Gutscheine für Titel zum Kauf
anzubieten, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder
Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien.
Hiergegen
wandte sich die Antragstellerin mit dem Einwand, aufgrund der
größtenteils in eine scherzhafte Richtung weisenden
Fachbereichsbezeichnungen bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die
Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschulgraden, Hochschultiteln
oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien,
sei nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten. Für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr sei auf einen durchschnittlichen Betrachter
abzustellen. Nach diesem Maßstab seien die von der "Miami Life
Development Church" vergebenen Bezeichnungen Hochschulgraden bzw.
Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich. Die für die Titelvergabe zur
Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ wiesen eine
deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Fachbereichen auf.
So könne etwa die Bezeichnung “Psychic Sciences” von
einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden.
Andere „Fachbereiche“ besäßen zwar bei Übersetzung in die deutsche
Sprache offensichtlich keine Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten
wissenschaftlichen Fachbereichen; die Beurteilung setze aber
differenzierte Englischkenntnisse voraus, über die der durchschnittliche
Betrachter nicht verfüge. Bei bloß oberflächlicher Betrachtung sei
daher gerade nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Titeln
um „Phantasiegebilde“ bzw. „Scherzartikel“ handele.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschluss der 3. Kammer vom 4. September 2012, VG 3 L 216.12
Pressemitteilung Verwaltungsgericht Berlin, Nr. 35/2012 vom 10.09.2012
Dienstag, 11. September 2012
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