Montag, 3. September 2012

Informationspflicht gilt jetzt auch für Hygieneverstöße

Aus dem "kann" ist ein "muss" geworden. Parallel zum Verbraucherinformationsgesetz wurden die behördlichen Informationspflichten im Lebensmittelrecht verschärft. Ab 1. September gilt die aktive Informationspflicht der Lebensmittelbehörde auch für Hygieneverstöße und bei Täuschungsgefahr. Bisher war die Öffentlichkeit nur zu informieren, wenn von einem Lebensmittel eine Gesundheitsgefahr ausging.

"Künftig muss eine Beanstandung bereits öffentlich gemacht werden, wenn ein Betrieb nicht einwandfrei und sauber arbeitet und die zuständige Behörde von einem Bußgeld von mehr als 350 Euro ausgeht", erläutert
Gabriela Tremp, Ernährungsreferentin der Verbraucherzentrale Bayern. Laut dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) wird hierfür eine Internet-Plattform eingerichtet. Die Verbraucherzentrale Bayern begrüßt diese Änderung: "Abzuwarten bleibt allerdings, wie die Veröffentlichung in der Praxis umgesetzt wird und ob die Darstellung ausreichend klar und verbraucherfreundlich ist", so Tremp.

Die neue erweiterte Meldepflicht ist im Paragraf 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verankert. Nach bisherigen Informationen des LGL werden Verbraucher auf der Homepage keine kompletten Kontrollberichte zu lesen bekommen. Geplant sind Mängellisten, die den Sachverhalt darstellen. "Hier erwarten wir konkrete und verständliche Formulierungen. Der Verbraucher möchte Ross und Reiter genannt haben, sonst ist der Informationsgehalt gleich null", betont Tremp. Die ersten Einträge sollen bei Einhaltung der Anhörungsfristen im Oktober einsehbar sein. Eine bundeseinheitliche Plattform für die Veröffentlichung von betroffenen Betrieben existiert derzeit nicht.

Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bayern
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