Unbürokratischen Schutz bei Kontopfändungen – den soll das
Pfändungsschutz-Konto (P-Konto)
bieten. Denn automatisch ist dabei das Existenzminimum vor dem Zugriff
der Gläubiger gesichert. Allerdings verlangen manche Banken und
Sparkassen neben den üblichen Entgelten fürs Girokonto einen Zuschlag
fürs P-Konto. Eine Reihe von Gerichten hat diese höheren Entgelte
bereits für unzulässig erklärt. Im November will der Bundesgerichtshof
endgültig entscheiden. Für den Fall, dass die Karlsruher Richter die
Zusatzentgelte ebenfalls verbieten, sollten sich die Kunden schon jetzt
vorbereiten, um den Zuschlag zurückfordern zu können. Dazu gehört vor
allem, Kontoauszüge aufzubewahren, um Belege für eventuelle
Rückforderungen zu haben.
- Gesetzliche Pflicht: Seit Juli 2010 sind
Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, P-Konten zu führen. Es ist ein
wesentlicher Grundgedanke des deutschen Rechts, dass kein gesondertes
Entgelt verlangt werden darf, um eine solche Pflicht zu erfüllen.
Beantragt ein Kunde sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto
umzuwandeln, dann dürfen Banken und Sparkassen dafür keine Kosten
berechnen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen ist, dass sich auch die
Kontoführungskosten fürs P-Konto an denen des üblichen Gehaltskontos
orientieren. Da das P-Konto kein eigenes Kontomodell ist, sondern
lediglich eine besondere Ergänzung zum bestehenden Konto, sind
zusätzliche Entgelte nicht gerechtfertigt.
- Beschwerdeweg: Berechnet eine Bank oder Sparkasse
dennoch Umwandlungs- und unangemessen hohe Kontoführungs- oder sonstige
Gebühren, kann eine kostenlose Beschwerde bei den zuständigen
Ombudsleuten der
privaten Banken, der
Sparkassen oder der
Volksbanken und Raiffeisenbanken hilfreich sein. Die Verbraucherzentralen unterstützen Sie dabei gerne.
- Kundenfreundliche Urteile: Das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat einer Bank
untersagt, von Kunden nach der Umwandlung ihres gebührenfreien
Girokontos in ein P-Konto monatlich 10,90 Euro zu verlangen. Das
Hanseatische OLG in Bremen hat Preisaufschläge bis zu 3,50 Euro im
Monat verboten, und das OLG Frankfurt hat eine Erhöhung von 4,99 auf
8,99 Euro für unzulässig erklärt. Verworfen hat auch das OLG Dresden
das von einer Sparkasse verlangte Entgelt von monatlich 15,00 Euro. Der
Bundesgerichtshof (BGH) wird im November endgültig zur Rechtmäßigkeit
von P-Konto-Entgelten entscheiden. Bei einem positiven Urteil könnten
dann zu hohe Kontogebühren seit der Umwandlung zurückgefordert werden.
- Kostenanstieg dokumentieren: Auch wenn die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch aussteht: Die
Verbraucherzentrale rät, schon jetzt Kontoauszüge zusammenstellen - und
zwar möglichst vollständig nach der Gebührenerhöhung. Mindestens sollte
ein Auszug aus der Zeit vor und nach der Erhöhung vorhanden sein.
Alternativ empfiehlt es sich, die Umstellungsvereinbarung aufzubewahren,
aus der sich der neue Preis für die Führung des P-Kontos ergibt. Mit
diesen Unterlagen sind Kontoinhaber dann gut vorbereitet, um mögliche
Rückforderungen bei einem positiven Urteil durch den BGH belegen zu
können.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein