Zitat aus der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof:
"Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt
Die Tatsache, dass die ursprüngliche Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den Ausgleichsanspruch aus (...)"
Quelle und ganze Mitteilung (PDF, 3 Seiten): Pressemitteilung: Urteil in der Rechtssache C-11/11 vom 26.02.2013
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