Montag, 14. Juli 2014

Anerkannte, alternative Heilmethoden: auch die Kosten für Anthroposophie können von der Steuer abgesetzt weren

Der Bundesfinanzhof in München hat in einem am 18. Juni veröffentlichten Urteil entschieden, dass neben Homöopathie und Phythotherapie (Pflanzenheilkunde) auch die Anthroposophie zu den gesetzlich anerkannten besonderen Therapierichtungen gehört.

D.h. die für den Patienten entstandenen Kosten kann er als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Es genügt in diesen Fällen, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorliegt.

Der konkrete Fall: eine Frau wollte für  heileurythmische Behandlungen Kosten von insgesamt 1.620 EUR als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG geltend machen. Die Behandlung soll das körperlich-seelische Gleichgewicht befördern. Das zuständige Finanzamt wollte diese
Kosten nicht anerkennen, weil die Frau keinen qualifizierten Nachweis für die Nötigkeit dieser Behandlung vorweisen konnte (Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK)). Sie hatte "nur" eine ärztliche Verordnungen ihres Arztes für Allgemeinmedizin vorzuweisen.

Das reicht, entschied der Bundesfinanzhof. Denn neben Homöopathie und Phythotherapie (Pflanzenheilkunde) gehöre auch die Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") zu den gesetzlich anerkannten besonderen Therapierichtungen. Diese würden teilweise auch von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Wenn nicht, reiche steuerlich die Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker aus.

Hier die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs dazu:

Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung - Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit
 


Urteil vom 26.02.14   VI R 27/13


Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 26. Februar 2014 entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sein können. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.


Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--). Abweichend hiervon muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV), erforderlich.


Nach der Entscheidung des BFH handelt es sich bei den Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgeführten besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Der BFH zählt hierzu ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlos¬sen seien. Es genüge damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werde.


Das Urteil dazu: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26.2.2014, VI R 27/13

Beliebteste Artikel