Dienstag, 1. Juli 2014

BGH-Urteil: Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter keine Auskunft von dem Betreiber eines Internetportals über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

Der konkrete Fall: ein frei praktizierender Arzt entdeckte 2011 auf einem Internetportal, welches Bewertungen von Ärzten ermöglicht, verschiedene unwahre Behauptungen über sich.

Im Juni 2012 wurden weitere, den Arzt betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Daraufhin verlangte der Arzt, dass die jeweiligen Bewertungen gelöscht werden, was dann auch von der Betreiberin des Portals so ausgeführt wurde. Allerdings erschien danach erneut am 4. Juli 2012 bis November 2012 eine Bewertung mit den von dem Arzt bereits beanstandeten Inhalten.

Der Arzt wollte dann von der Betreiberin des Portals die Anmeldedaten des Verfassers
der Bewertung vom 4. Juli 2012. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Betreiberin des Portals diese Daten nicht herausgeben muss.

Zitat:

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. 


Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen. 


Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. 

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