Der konkrete Fall: ein frei praktizierender Arzt entdeckte 2011 auf einem Internetportal, welches Bewertungen von Ärzten ermöglicht, verschiedene unwahre Behauptungen über sich.
Im Juni 2012 wurden weitere, den Arzt betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Daraufhin verlangte der Arzt, dass die jeweiligen Bewertungen gelöscht werden, was dann auch von der Betreiberin des Portals so ausgeführt wurde. Allerdings erschien danach erneut am 4. Juli 2012 bis November 2012 eine Bewertung mit den von dem Arzt bereits beanstandeten Inhalten.
Der Arzt wollte dann von der Betreiberin des Portals die Anmeldedaten des Verfassers
der Bewertung vom 4. Juli 2012. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Betreiberin des Portals diese Daten nicht herausgeben muss.
Zitat:
Der Betreiber eines Internetportals ist in
Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12
Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers
dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs
wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu
übermitteln.
Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2
TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene
personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in
Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2
TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch
Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche
Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift
hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.
Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte
einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein
Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl.
Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das
Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf
der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4
Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im
Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten
erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich
ist.
Quelle: Pressemitteilung des BGH