Das Verwaltungsgericht Köln hat heute (22.07.2014) entschieden, dass Menschen mit chronischen Schmerzen Cannabis zur Eigentherapie anbauen können. Insgesamt hatten fünf Menschen mit chronischen Schmerzen dafür geklagt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfA) wird wohl bei drei der Kläger erlauben, dass sie das Cannabis selber anbauen dürfen.
Hier die Pressemitteilung vom Verwaltungsgericht Köln mit den Details:
Am heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln im Anschluss an die
mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2014 in fünf Verfahren, in denen die
Kläger gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) die Genehmigung erstreiten möchten, Cannabis für den
Eigenkonsum zu therapeutischen Zwecken selbst anzubauen, die Urteile
verkündet. In drei der fünf Verfahren hat das Gericht das BfArM
verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden; in den beiden
anderen Fällen hat es die Klagen abgewiesen.
Alle Kläger leiden unter chronischen Schmerzen und besitzen eine
Erlaubnis zum Erwerb und therapeutischen Konsum von Cannabisblüten. Sie
möchten die zu therapeutischen
Zwecken notwendige Menge an Cannabis
selbst anbauen und verarbeiten, da sie die Kosten für den Erwerb des
Cannabis nicht aufbringen können und die Kosten in ihren Fällen auch
nicht von den Krankenversicherungen übernommen werden. Ihre Anträge auf
Zulassung des eigenen Anbaus von Cannabis hatte das BfArM jedoch
abgelehnt.
Die gegen die Ablehnung gerichteten Klagen hatten in drei Fällen
überwiegend Erfolg. Zur Begründung wies das Gericht nochmals darauf hin,
dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus in jedem
Fall eingehend und individuell zu prüfen seien. In drei Verfahren seien
diese Voraussetzungen gegeben, insbesondere könne beim Anbau in den
Wohnungen ein Zugriff Dritter auf die Pflanzen und Produkte hinreichend
sicher ausgeschlossen werden.
Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten
durch Auflagen bestimmt werden. In einem Verfahren hielt das Gericht
einen gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten Anbau aufgrund der
Wohnsituation des Klägers nicht für möglich. In einem weiteren Verfahren
geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumutbaren
Behandlungsalternativen ausgeschöpft habe. Daher wies das Gericht diese
beiden Klagen ab.
Im Verfahren 7 K 5203/10 kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats
nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
In den übrigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Berufung
gegen die Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Sie
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile beim
Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Stattgebende Urteile: 7 K 4447/11, 7 K 4450/11 und 7 K 5217/12
Abweisendes Urteil (Wohnsituation): 7 K 4020/12
Abweisendes Urteil (Behandlungsalternativen): 7 K 5203/10
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