Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass Banken ab dem 1. August 2014 ihren Kunden ungefragt alle Provisionen erläutern müssen, die sie für den Verkauf von Finanzprodukten erhalten. Wird dies versäumt, können Kunden Schadensersatz verlangen.
Auszüge aus dem Urteil werden kursiv hier zitiert:
a) Eine beratende Bank hat Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen ab dem 1. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären.
Dies bedeutet, dass eine derartige Aufklärung den Kunden in die Lage versetzen kann, das
Interesse der Bank bzw. des Vertreters am Abschluss des Geschäfts
einzuschätzen und zu beurteilen,
ob die Bank bzw. der Vertreter das
Investment möglicherweise nur im Hinblick auf die zu erzielende
Provision empfiehlt.
b) Soweit diese Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 1. August 2014 unterblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden.
Dies bedeutet, dass Verträge, die vor dem 1. August 2014 ohne Aufklärung über Provisionen abgeschlossen wurden, nicht gegen dieses Urteil verstoßen und aus diesem Grund auch kein Schadensersatzanspruch besteht.
Der BGH stellt damit den Banken für die Vergangenheit leider auch eine Art "Freibrief" aus, denn die Rechtslage war in der Vergangenheit diesbezüglich nicht eindeutig.
Hier ist das ganze Urteil des BGH dazu (PDF; 158 KB): Urteil Az.: XI ZR 147/12
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