Freitag, 4. Juli 2014

BGH: Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

Gute Nachrichten vom Bundesgerichtshof (BGH) für alle Autofahrer: wird das Fahrzeug abgeschleppt, darf dafür kein unangemessener Mondpreis verlangt werden.

Der konkrete Fall: Ein Mann stellte sein Fahrzeug unrechtmäßig auf dem Kundenparkplatz eines Fitnessstudios ab. Die Betreiberin des Studios beauftragte ein Abschleppunternehmen dazu, das Fahrzeug abzuschleppen. Dafür war ein Pauschalbetrag von 250 € netto zwischen Studiobetreiberin und Abschleppunternehmen ausgemacht worden. Dieser Betrag wurde für das Abschleppen von der Studiobetreiberin an das Abschleppunternehmen übertragen.

Das Unternehmen schleppte das Fahrzeug also ab. Später teilte es der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, dass der Standort des Pkw bekannt gegeben wird, sobald ihm der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 € beglichen
ist. Der Fahrzeugführer schaltete einen Anwalt ein und ließ das Abschleppunternehmen  auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € mitzuteilen. Es weigerte sich, daraufhin hinterlegte der Mann 120 € bei dem Amtsgericht.

Das Abschleppunternehmen weigerte sich danach immer noch, ihm den Fahrzeugstandort mitzuteilen, und bezifferte den von dem Fahrzeugführer zu zahlenden Betrag nun mit 297,50 €. Erst nachdem der Mann dann weitere 177,50 € hinterlegt hatte, wurde ihm der Fahrzeugstandort mitgeteilt.


Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten sind, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde.

Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen.  Dies wird das Landgericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben.

Quelle und weitere Details zu dem Urteil: Pressemitteilung Bundesgerichtshof 108/2014

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