Eine Mieterin hatte den eisglatten Gehweg, der zu ihrem gemieteten Haus gehört, mit Hobelspänen bestreut. Dies geschah im Jahr 2011. Die Mieterin gab an, dass ihre Streumittel aufgrund der winterlichen Verhältnisse des Vorjahres (2010) seinerzeit aufgebraucht
und andere Streumittel nicht mehr zu erwerben gewesen
seien.
Eine Fußgängerin stürzte 2011 auf diesem Gehweg, brach sich dabei einen Oberarm und musste später auch deswegen operiert werden. Die verwandten Hobelspäne hatten keine abstumpfende
Wirkung erzielt, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollgesaugt hatten und
so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt wurden. Die Frau erhob Klage gegen die Hausbesitzerin und gegen die Mieterin des Hauses, weil beide für den verkehrswidrigen Zustand des Gehweges verantwortlich seien.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun, dass der Fußgängerin Schadensersatz für die sturzbedingten Schäden zusteht; allerdings nur in einem reduzierten Umfang (50 %), da sie eine erkennbar glatte Stelle betreten
und gestürzt ist, nachdem sie zuvor den als vereist erkannten Gehweg
gemieden hatte und auf dem freigeregneten Bereich der Fahrbahn ging.
Die Eigentümerin, der der Einsatz der Hobelspäne bekannt
gewesen sei, hafte dafür, weil sie die ihr insoweit obliegende Aufsichts-
und Kontrollpflicht verletzt habe.Die Mieterin dagegen könne sich nicht darauf berufen,
keine anderen Streumittel zur Verfügung gehabt zu haben, weil sie dem Gericht nicht konkret darlegen konnte, in welchem Umfang sie sich zuvor bevorratet und wo sie vergeblich nach neuem Streugut gesucht hatte.
Es spielt dabei auch keine Rolle, wenn die Fußgängerin wegen eines Pkw kurz vor dem Unfall von
der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt wäre. Sie hätte dann zu ihrer eigenen Sicherheit am Fahrbahnrand die Vorbeifahrt des Pkw abwarten müssen, um daraufhin ihren Weg auf dem freigeregneten Bereich
der Fahrbahn fortzusetzen . Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm
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