Über Verbraucherbeschwerden und eine eigene Recherche ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf Heizölhändler aufmerksam geworden, die behaupten, dass das Widerrufsrecht bei Heizöl- oder Pelletbestellungen gekippt worden sei. Dies sei schlichtweg falsch.
Die Verbraucherzentrale erklärt:
Die Händler berufen sich auf § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB, in dem beispielsweise Verträge zur Lieferung von Waren, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, vom Widerruf ausgeschlossen sind. Bereits im Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass Heizöl trotz Preisschwankungen explizit nicht unter diese Regelung fällt.
„Die Aussagen und Behauptungen der Händler sind schlichtweg falsch!“, sagt Matthias Bauer, Abteilungsleiter für Bauen, Wohnen, Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Es ist daher besonders perfide, dass sich Heizölhändler jetzt mit Schreiben an Kundinnen und Kunden wenden und sich genau auf diesen Paragraphen beziehen“, so Bauer weiter.
Rechtliche Lage habe sich demnach sich nicht verändert:
Das BGH-Urteil von 2015 wirkt uneingeschränkt weiter. Die Behauptungen der Heizölhändler sind falsch, entbehren jeder Grundlage und werden von Händlern vorgeschoben, um Verbraucher:innen das Widerrufsrecht vorzuenthalten. Die Verbraucherzentrale hat bereits rechtliche Schritte eingeleitet und bittet Verbraucher:innen sich bei der Verbraucherzentrale zu melden, falls sie ähnliche Erfahrungen mit Heizölhändlern gemacht haben. | Quelle: vz Baden-Württemberg