Dies ist/wird ein interessanter Fall - und höchstwahrscheinlich nicht der letzte seiner Art. Auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter und Co wird manchmal ganz schön gelästert. Nur was geschieht, wenn (ehemalige) Mitarbeiter eines Unternehmens ihre (vielleicht nicht immer positive) Meinung über die Ex-Vorgesetzten oder das Unternehmen an sich dort untereinander austauschen - und die so Geschmähten rechtlich dagegen vorgehen?
Hier jedenfalls mal die bislang veröffentlichte Pressemitteilung eines solchen Falles:
Landesarbeitsgericht Hamm: "Armseliger Saftladen und arme Pfanne von Chef" - Äußerungen auf dem Facebook-Profil eines Mitarbeiters
Vor der 5. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzende: Kornelia Kania) wird am
15.08.2012 ein Rechtsstreit verhandelt, dem folgender Sachverhalt
zugrunde liegt:
Die klagende Arbeitgeberin betreibt einen
Pflegedienst. Die beiden Beklagten waren dort als Pflegekräfte tätig.
Sie wurden während der Probezeit entlassen, nachdem sie sich
arbeitsunfähig gemeldet hatten.
Nach Ausspruch der
Kündigungen fand auf dem Facebook-Profil ein Dialog zwischen den
Beklagten statt, in dem unter anderem folgende Äußerungen fielen:
„Quizfrage: was passiert beim […], wenn man nicht der meinung des
egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu
stehen?“ - „Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und
arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst
anzurufen.“ - „Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich
nicht und die pfeife schon gar nicht.“ - „Ich liebe meinen Job auch
total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.“
Die
Arbeitgeberin hat sich vor dem Arbeitsgericht gegen diese Äußerungen
gewandt. Sie verlangt, dass die Beklagten es unterlassen, den Betrieb
sowie die leitenden Angestellten der Klägerin in öffentlich zugänglichen
Medien verächtlich zu machen oder auf sonstige Art und Weise
herabzuwürdigen, namentlich durch die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs
der Klägerin als „Drecksladen“ und / oder „armseliger Saftladen“ und /
oder Bezeichnung leitender Mitarbeiter als „arme Pfanne“ und / oder
„Pfeife“.
Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, soweit die klagende Arbeitgeberin Äußerungen gegen leitende
Angestellte angreife, seien nur diese selbst berechtigt, hiergegen
vorzugehen. Im Übrigen seien die Äußerungen im Kontext eines Dialoges
auf dem Facebook-Profil von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da
der Dialog nicht öffentlich zugänglich gewesen sei und Arbeitnehmer
darauf vertrauen dürften, dass Äußerungen im Rahmen von privaten
Gesprächen nicht nach außen getragen werden.
Die klagende Arbeitgeberin hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hat.
5 Sa 451/12
Termin 15.08.2012, 12.00 Uhr, Saal 5
Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Hamm, vom 13.08.2012
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