Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Mieter, die wegen eines berufsbedingten Aufenthalts im Ausland für mehrere Jahre nicht in ihrer Mietwohnung wohnen können, einen Anspruch darauf haben, diese Wohnung an Untermieter zu vermieten. Bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur Untervermietung muss der Vermieter die dadurch entgangenen Einnahmen ersetzen.
Der konkrete Fall: Mieter einer Dreizimmerwohnung mussten berufsbedingt vorübergehend für mehrere Jahre nach Ottawa (Kanada) ziehen. In einem Schreiben unterrichteten sie die Hausverwaltung darüber, dass sie die Wohnung für voraussichtlich zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin untervermieten wollten - mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers.
Durch die Weigerung des Vermieters zur Untervermietung entgingen den Klägern
7.475 € nebst Zinsen. Dieses entgangene Geld muss der Vermieter nun den Mietern erstatten. Dem Anspruch auf Gestattung der Untervermietung stand dem BGH auch nicht entgegen, dass die Kläger nur ein Zimmer der Dreizimmerwohnung von der Untervermietung ausnahmen und auch dieses während ihres Auslandaufenthalts nur gelegentlich zu Übernachtungszwecken nutzen wollten.
Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13
Quelle und weitere Details: Pressemitteilung des BGH
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