Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Mietern zeitweise das Rauchen auf dem Balkon unter bestimmten Umständen untersagt werden kann. Und zwar in der Form, dass den rauchenden Mietern Zeiträume eingeräumt werden, in denen sie auf ihrem Balkon rauchen dürfen, während im Gegenzug den nichtrauchenden Mietern Zeiten eingeräumt werden, in denen sie ihren Balkon ohne Rauchbelästigung nutzen können. Die Bestimmung der Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der konrete Fall: zwei Balkone (beide gehören zu Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus) liegen direkt übereinander; ein Balkon im Erdgeschoss und darüber der Balkon im ersten Stock. Die Mieter im Erdgeschoss nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen (allerdings ist der Umfang des täglichen Zigarettenkonsums streitig). Die Mieter in der Wohnung darüber (Nichtraucher) fühlen sich durch den von dem Balkon aufsteigenden Tabakrauch gestört
und verlangen deshalb von den Rauchern, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen.
Die Nichtraucher klagten, um dies durchzusetzen. Zuerst hatte das Amtsgericht die Klage abgewiesen, danach hatte das Landgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Vorinstanzen waren der Meinung, dass ein Rauchverbot mit der durch
Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar
sei und damit dürfen die Raucher zeitlich uneingeschränkt und ohne mengenmäßiger Vorgaben auf ihrem Balkon rauchen.
Der Fall landete nun vor dem BGH; der entschied: wenn ein fundierte Verdacht einer
Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, liegt eine wesentliche
Beeinträchtigung vor und deshalb kann eine Gebrauchsregelung getroffen
werden müssen.
Quelle: Pressemitteilung vom 16. Januar 2015 des BGH: Nr. 6/2015 - Rauchen auf dem Balkon
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