Geklagt hatte eine Mieterin, die einen Schadensersatz in Höhe von 79.428,75 € Euro geltend machen wollte, weil man sie beim Verkauf ihrer Mietwohnung übergangen hatte. Diese 79.428,75 € wären der Gewinn der Mieterin gewesen, wenn sie zuerst die Gelegenheit gehabt hätte, die zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 € angebotene Wohnung zu kaufen.
Laut dem Vorkaufsrecht ( § 577 BGB) hätte die Mieterin folgende Rechte gehabt:
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der
Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder
begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum
Vorkauf berechtigt. (…)
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten
über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters
über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
Die Mieterin wurde von der Vermieterin jedoch weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen; sie hatte also keine Gelegenheit, selbst die Wohnung zu kaufen.
Der BGH hat sich zugunsten der Mieterin entschieden; nämlich dass einem Mieter in so einem Fall der Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis – abzüglich ersparter Kosten - als Erfüllungsschaden zustehen kann.
Quelle mit weiteren Details dazu: Pressemitteilung BGH, Nr. 10/2015 vom 21. Januar 2015