Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt, unwirksam ist.
Allerdings hat der BGH in diesem Urteil nur deshalb so entschieden, weil die beklagte Bank auch Gebühren für fehlerhafte Buchungen erhoben hat ("pro Buchungsposten" schließt eben auch fehlerhafte Buchungen ein!) Der BGH hat damit offen gelassen, ob Banken grundsätzlich Gebühren für die Ein- oder Auszahlung von Bargeld erheben dürfen.
Der Fall: Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank, weil diese folgende Klausel gegenüber Kunden von Privatgirokonten in Anspruch nahm:
"Preis pro Buchungsposten0,35 EUR".
Diese Klausel wurde zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung hinzugefügt.
Der BGH entschied: (...) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. (...)
Quelle und weitere Details: Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof Nr. 12/2015 vom 27.01.2015
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