Donnerstag, 22. Januar 2015

BGH-Urteil zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswap-Vertrages

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einem Währungsswap-Vertrag eine beratende Bank nicht dazu verpflichtet ist, über einen eventuell negativen Marktwert des empfohlenen Swap-Vertrages aufzuklären. Dazu gehört aber, dass die Bank nicht selbst Vertragspartnerin des Swap-Vertrages ist und vor ihrer Empfehlung die Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers, seine Risikobereitschaft, seine finanziellen Möglichkeiten und sein Anlageziel ermittelt hat.

Vorab: ein Währungsswap-Vertrag (auch "Cross-Currency-Swap-Vertrag"; kurz: CCS-Vertrag genannt) ist quasi eine Wette auf zwei vorher festgelegte Währungen, bei denen der Gewinn oder der Verlust der jeweiligen Vertragspartei davon abhängt, wie sich diese beiden Währungen im Verhältnis zueinander entwickeln. Z.B.: ein Anleger wettet via CCS-Vertrag mit einer Bank darauf, dass die Türkische Lira gegenüber dem Schweizer Franken ansteigt.

Trifft dies zu, macht der Anleger zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen entsprechend Gewinn (nachdem eine einstrukturierte Bruttomarge für die Bank erwirtschaftet wurde). Trifft dies nicht zu, macht der Anleger entsprechend dem Vertrag eben Verlust.

Der konkrete Fall: 



Ein vermögender Geschäftsmann mit Erfahrungen in Fremdwährungsdarlehen und einfachen Swap-Geschäften wandte sich 2007 an eine Bank. Dabei gab er das von ihm für den Swap-Vertrag gewünschte Währungspaar, nämlich Türkische Lira und Schweizer Franken vor.

Der zuständige Kundenbetreuer und ein auf Finanztermingeschäfte spezialisierter Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der Bank stellten dann im Juni 2008 dem Geschäftsmann anhand ihm bereits zuvor übersandter Präsentationsunterlagen einen CCS einer Landesbank vor. Zum Vertragsschluss (Vertragslaufzeit: 3 Jahre) mit der Landesbank kam es dann September 2011.  Der Vertrag enthielt als Bezugsgrößen einen Festbetrag von 900.735 TRY und einen solchen von 795.000 CHF.

Dazu wurde vereinbart, dass die Landesbank dem Geschäftsmann während der Vertragslaufzeit  an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen in Höhe von 15,66 % p.a. (per annum = pro Jahr) auf den Festbetrag in TRY und bei Laufzeitende den Festbetrag in TRY zahlen muss. Im Gegenzug verpflichtete sich der Geschäftsmann dazu, an die Landesbank an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen i. H. von 3,6 % p.a. (per annum = pro Jahr) auf den Festbetrag in CHF und bei Laufzeitende den Festbetrag in CHF zu zahlen.

Der Geschäftsmann verpfändete im Mai 2010 sein bei der Landesbank eigerichtetes Fremdwährungskonto, auf das die von der Landesbank geleisteten Zinszahlungen eingingen, zur Sicherheit an die Bank. Außerdem schlossen die Bank und der Geschäftsmann einen Avalkredit-Rahmenvertrag über 150.000 €, der als "Risikolinie" für den CCS-Vertrag genutzt werden sollte. Anders als vom Geschäftsmann erhofft wertete die Türkische Lira gegenüber dem Schweizer Franken jedoch ab.

Der CCS-Vertrag wurde im September 2011 von der Bank glattgestellt und das Fremdwährungskonto verwertet , nachdem sie mehrfach erfolglos den Geschäftsmann zu einer Barunterlegung aufgefordert hatte, da sein eingeräumter Kredit überschritten wurde. Das von der Bank verwertete Fremdwährungskonto brachte dem Geschäftsmann umgerechnet 108.848,76 € Verlust und bescherte ihm noch eine zusätzliche Belastung von 180.151,24 € auf einem anderen Konto. Der Geschäftsmann klagte u.a. auf die Rückzahlung der 180.151,24 € nebst Zinsen.

Ohne Erfolg; der BGH entschied, dass die beklagte Bank bereits aus Rechtsgründen nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger über den - von ihm behaupteten - negativen Marktwert des empfohlenen Swap-Vertrages aufzuklären:

"(...) Dieser spiegelt nämlich nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des Geschäftes wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrages, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung des Vertrages realisierbar wäre. 

Für den Kunden bedeutet dies, dass er zunächst die einstrukturierte Bruttomarge erwirtschaften muss, um seinerseits in die Gewinnzone zu gelangen. Zugleich muss er bei sofortiger Lösung vom Vertrag einen Verlust in Höhe des negativen Marktwerts tragen. (...)"

Quelle: Pressemitteilung BGH vom 20.01.2015, Nr. 8/2015

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