Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute (19.10.2016) entschieden, dass die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegen das Unionsrecht verstößt.
Hintergrund zu diesem Urteil: Die Selbsthilfeorganisation „Deutsche Parkinson Vereinigung“ hat mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ein Bonussystem ausgehandelt, welches die Organisationsmitglieder in Anspruch nehmen können, wenn sie bei dieser Apotheke verschreibungspflichtige, nur über Apotheken erhältliche Parkinson-Medikamente kaufen. (Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist in Deutschland nicht mehr verboten.)
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war der Meinung, dass dieses Bonussystem gegen die deutsche Regelung verstößt (da diese einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorsieht) und ging rechtlich dagegen vor.
Durch die Instanzen gelangte dieser Fall schließlich bis zum EuGH. Dieser antwortete mit seinem heutigen Urteil, dass die betreffende deutsche Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt.
Dieses Urteil könnte auch einen Vorteil für andere Patienten in Deutschland sein, da durch einen Preiswettbewerb ggf. verschreibungspflichtige Arzneimittel günstiger werden als zu den derzeit festgelegten Preisen.
Quelle und weitere Details zum Urteil (PDF, 158 KB): Pressemitteilung EuGH Nr. 113/2016 - 19. Oktober 2016 - Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-148/15Deutsche Parkinson Vereinigung
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