Ein Mann zahlte in Baden-Württemberg den Rundfunkbeitrag nicht, und bekam es deswegen mit dem Gerichtsvollzieher zu tun; er sollte zuletzt 608,96 EUR nachzahlen (durch mehrere Bescheide jeweils für vergangene Perioden festgesetzter
Rundfunkbeiträge von 572,96 EUR zuzüglich mehrerer
Säumniszuschläge und Mahngebühr).
Er reichte dagegen form- und fristgerecht Beschwerde ein und bestritt, die Festsetzungsbescheide erhalten zu haben. Es fehlte somit an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide. (Festsetzungsbescheide kommen üblicherweise per Einschreiben oder Zustellurkunde und nicht per "normalem" Brief. Auch der Beitragsservice hatte laut Urteil selbst ausgeführt, dass er die Bescheide lediglich zur Post gegeben hatte). Der Fall landete schließlich vor dem Landesgericht Tübingen.
Das Gericht war laut Urteil u.a. der Auffassung, dass erkennbar sei, dass der Beiragsservice in dem Erinnerungsverfahren die zugrundeliegenden Bescheide vorgelegt hat, aus
denen hervorgeht, dass sie selbst als Behörde angesehen werden möchte.
Zitat aus dem Gerichtsurteil: "(...) Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde.
Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem
einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und
Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV
ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW
1964, 299).
Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung
eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen
Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu
berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke
des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl.
v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). (...)"
Quelle und ganzes Urteil mt weiteren Details: http://lrbw.juris.de
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