Dienstag, 4. Oktober 2016

Urteil LG Tübingen: Beitragsservice ("GEZ") ist keine Behörde

Ein Mann zahlte in Baden-Württemberg den Rundfunkbeitrag nicht, und bekam es deswegen mit dem Gerichtsvollzieher zu tun; er sollte zuletzt 608,96 EUR nachzahlen (durch mehrere Bescheide jeweils für vergangene Perioden festgesetzter Rundfunkbeiträge von 572,96 EUR zuzüglich mehrerer Säumniszuschläge und Mahngebühr).

Er reichte dagegen form- und fristgerecht Beschwerde ein und bestritt, die Festsetzungsbescheide erhalten zu haben. Es fehlte somit an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide. (Festsetzungsbescheide kommen üblicherweise per Einschreiben oder Zustellurkunde und nicht per "normalem" Brief. Auch der Beitragsservice hatte laut Urteil selbst ausgeführt, dass er die Bescheide lediglich zur Post gegeben hatte). Der Fall landete schließlich vor dem Landesgericht Tübingen.

Das Gericht war laut Urteil u.a. der Auffassung, dass erkennbar sei, dass der Beiragsservice in dem Erinnerungsverfahren die zugrundeliegenden Bescheide vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass sie selbst als Behörde angesehen werden möchte.

Zitat aus dem Gerichtsurteil: "(...) Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). 

Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). (...)"

Quelle und ganzes Urteil mt weiteren Details: http://lrbw.juris.de

Beliebteste Artikel