Donnerstag, 13. Oktober 2016

Urteil Bundesverfassungsgericht: Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos

Heute (13.10.2016) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es die Eilanträge gegen die Zustimmung Deutschlands für das umstrittene Wirtschafts- und Handelsabkommen "CETA" ablehnt. (Bitte beachten: Dieses Urteil sagt noch nichts aus über die Erfolgsaussichten der Beschwerden aus.)

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung allerdings auch festgelegt, dass die Bundesregierung folgende Auflagen bezügl. CETA sicherstellen muss:
  • dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,
  • dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und
  • dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

Hier eine Einschätzung zu diesem Urteil vom gemeinnützigen Verein "foodwatch", der ebenfalls einen Eilantrag gestellt hatte: Verfassungsrichter formulieren strenge Auflagen für CETA


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