Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung allerdings auch festgelegt, dass die Bundesregierung folgende Auflagen bezügl. CETA sicherstellen muss:
- dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,
- dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und
- dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.
Quelle und mehr dazu: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 71/2016 vom 13.10.2016
Hier eine Einschätzung zu diesem Urteil vom gemeinnützigen Verein "foodwatch", der ebenfalls einen Eilantrag gestellt hatte: Verfassungsrichter formulieren strenge Auflagen für CETA