Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein dürfen als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs (wenn sich dieser Anruf auf einen geschlossenen Vertrag bezieht).
Der Fall zum Urteil: Ein deutsches Unternehmen, das Elektro- und Elektronikartikel vertreibt, hat auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hingewiesen, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180 - Nummer ist, wie sie in Deutschland allgemein für Service-Dienste verwendet wird und für die ein deutschlandweiter Tarif gilt.
Dagegen hatte die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung dieser – ihrer Ansicht nach unlauteren – Geschäftspraxis geklagt. Der Fall landete schließlich beim EuGH.
Der urteilte nun: Die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer dürfe die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen.
Denn durch höhere Tarife könnten Verbraucher davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf geltend zu machen.
Quelle (PDF; 157 KB): Pressemitteilung des EuGH Nr. 21/17 vom 2. März 2017
Siehe dazu auch einen Artikel von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Kundendienst darf nicht über teure 0180-Telefonnummer laufen
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