Ein 13-Jähriger Junge spielte ein zunächst kostenloses Computerspiel, wobei im Verlauf des Spiels zusätzliche Spielfunktionen durch sogenannte "Credits" u.a. durch "Pay by Call-Verfahren" über eine Premiumdienstenummer (0900) zugekauft werden konnten.
Das tat der Junge auch eifrig - er wählte mehrfach die kostenpflichtige 0900er-Telefonnummer, um sein Spiel mit diesen "Credits" weiterzuspielen. Er rief dort insgesamt 21 mal an und seine Mutter als Inhaberin des Telefonanschlusses sollte dafür dann 1.253,93 Euro über ihre Telefonrechnung begleichen.
Die Mutter wehrte sich rechtlich dagegen; der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihr nun in einem Urteil recht, sie muss die 1.253,93 Euro also nicht zahlen.
Die Begründung des BGH zu seinem Urteil:
"(...) Etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete
konkludente Willenserklärungen des Sohns der Beklagten, die dieser durch
Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, sind dieser
nicht zuzurechnen. Weder war das Kind von seiner Mutter bevollmächtigt
noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. Eine
Zurechnung der Erklärung des Sohns der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz
1 TKG scheidet aus. (...) "
Quelle und weitere Details zu diesem Fall und Urteil: Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr. 52/2017 vom 6. April 2017
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