Wegen der Niedrigzinsen versuchen manche Bausparkassen, ihre "Altkunden" mit noch gut verzinsten Bausparverträgen zehn Jahre nach der Zuteilung loszuwerden; also zu kündigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass dies "für den Regelfall" zulässig sei.
Mit anderen Worten: es gibt auch Fälle, bei denen nicht jeder Vertrag zehn Jahre nach Zuteilung gekündigt werden darf.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat verschiedene Fallkonstruktionen beschrieben, bei denen sich ihrer Auffassung nach die Versicherten gegen eine Kündigung wehren können (mit kostenlosen Musterbriefen zum Downloaden): vz Baden-Württemberg
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