Über Plattformen zur Wohnungsvermittlung lassen sich in der Ferienzeit freie Wohnungen und Häuser untervermieten. Dürfen die Mieter von Ferienunterkünften, die von solchen Plattformen vermittelt werden, nicht nur die Wohnung, sondern auch das dort vorhandene Internet während der Mietdauer nutzen, ist bei den Anschlussinhabern des Internetzugangs Vorsicht angesagt.
Denn wie die Verbraucherzentrale Bayern meldet, häufen sich die Meldungen von Verbrauchern, die einige Wochen nach der Untervermietung eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhielten - verursacht hat diese der Kurzzeitmieter.
Den Vermietern ist oft unbekannt, dass die finanziellen Schäden, die in der Abmahnung geltend gemacht werden, meist nicht von der Wohnungsvermittlungsplattform übernommen werden. Auch eine Rechtschutzversicherung deckt diese Fälle in der Regel nicht ab, sodass man auf möglichen Anwaltskosten sitzen bleiben würde.
Julia Berger, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern, sagt dazu: "Insbesondere wer an Gäste aus dem Ausland vermietet, sollte diese von
vornherein darauf hinweisen, dass in Deutschland über das Internet keine
illegalen Dinge geladen werden dürfen. Vielen ist die Problematik gar nicht bewusst, da in anderen Ländern
diese Rechtsverletzungen in der Praxis oft nicht verfolgt werden".
Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt, eine Belehrung darüber, dass
das Internet nicht für illegale Dinge genutzt werden darf, bereits im
Angebot auf der Wohnungsvermittlungsplattform einzubinden. Betroffene
sollten die Abmahnung ernst nehmen und sich beraten lassen. "Nicht
selten können die Abmahnungen erfolgreich abgewehrt werden", so Julia
Berger. Quelle: vz Bayern
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