Mittwoch, 4. April 2018

Die Rechte der Kunden bei ausverkauften Lockangeboten

Kunden beschweren sich bei der Verbraucherzentrale Bayern immer wieder darüber, dass in Prospekten mit Schnäppchen gelockt wird - doch noch am selben Tag ist das Produkt dann ausverkauft. Ärgerlich - aber hat der Kunde nicht doch ein Recht auf das ausgeschriebene Sonderangebot?

Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern klärt auf: „Einen Anspruch darauf, die beworbene Ware kaufen zu können, haben Verbraucher leider nicht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Werbung gegebenenfalls wettbewerbswidrig ist."

Wenn ein Produkt zu einem bestimmten Preis beworben wird, muss diese Ware allerdings angemessen lange vorrätig sein. Als angemessen gilt im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage. Zwar darf ein Händler darauf hinweisen, dass ein Produkt bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein könnte - dann müssen Kunden aber zumindest die ersten sechs Stunden eine reelle Chance haben, den beworbenen Artikel trotz der Einschränkung zu kaufen.

„Es kann daher nicht sein, dass die Ware bereits bei Ladenöffnung nicht mehr erhältlich ist“, betont Tatjana Halm.

Weitere Infos zu diesem Thema von der Verbraucherzentrale Bayern in diesem Artikel: Lockvogelwerbung: Umsonst ins Geschäft gelockt

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