Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.09.2018 entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.*
Das gilt aber nur dann, wenn die Fluggesellschaft keine konkreten Sicherheitsbedenken darlegen kann. Zum Beispiel, wenn Personen unkontrolliert in den Abflugbereich gelangt sind. Auch wenn nur wenige Passagiere vor Streikbeginn abgefertigt wurden, darf die Airline den Flug nicht streichen. Das gilt auch, wenn der Großteil der Passagieren den geplanten Anflug nicht antreten kann.
Bernd Krieger, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland, kommentiert: "Mit dem BGH-Urteil wird sichergestellt, dass ein solcher Umstand nicht auf dem Rücken der Verbraucher ausgetragen wird." | Quelle: Pressemitteilung EVZ Deutschland
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