Mittwoch, 14. Oktober 2020

Verbot der Werbung für Tabak- und Vaping-Produkte

 Mit der Zustimmung des Bundestags für das zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes wurde der Weg frei zu einem bundesweiten Verbot der Tabakaußenwerbung auf Plakaten, an Haltestellen oder bei Kinofilmen ohne Jugendfreigabe.

Die Einschränkungen für die Tabakaußenwerbung treten stufenweise in Kraft. Sie gelten ab dem 1. Januar 2022 für Tabakwaren, ab dem 1. Januar 2023 für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten. Die veränderten Vorgaben für Kinowerbung und ein Verbot von Gratisproben gelten schon ab dem 1. Januar 2021. 

Nur noch an den sogenannten „Point of Sales“ - also im Fachhandel oder an Kiosken - darf zukünftig für Tabakprodukte geworben werden. Das Werbeverbot betrifft auch Produkte wie E-Zigaretten oder sogenannte „Vaping-Produkte“ sowie Nachfüllbehälter mit und ohne Nikotin.

Quelle: Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung

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