Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat heute entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfall-versicherung geschützt ist.
Quelle mit weiteren Details: ➝ Pressemitteilung Bundessozialgericht, Nr. 37 vom 08.12.2021