Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat bestätigt, dass ein Wohnungsbesitzer seiner Mieterin auch dann wegen Eigenbedarf kündigen darf, wenn er selbst die Immobilie nur zeitweise nutzen will.
Der Fall: ein Vermieter kündigte in Berlin seiner Mieterin - unter anderem - wegen Eigenbedarf die Wohnung. Er selbst war mit seiner Familie berufsbedingt aus Berlin weggezogen. Der Vermieter wollte diese Zweitwohnung in Berlin allerdings nur zeitweise nutzen um seine Tochter aus einer früheren Beziehung zu besuchen, für die er gemeinsam mit der Kindesmutter das Umgangs- und Sorgerecht hat.
Es wurde geklagt und beim Amtsgericht bekam die Mieterin zunächst Recht, doch
in der nächsten Instanz beim Landgericht wurde sie am 22. August 2013 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt.
Schließlich reichte die gekündigte Mieterin eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerde wurde aber abgewiesen. Es sei in diesem Fall ausreichend, dass der kündigende Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe für
die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich oder eine begünstigte Person vorwies. Die Kündigung ist damit rechtens.
Hier die offizielle Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht mit den Details: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT- 1 BvR 2851/13 -
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